§ 35 Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung
Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 35 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 18.06.2014 – 11 U 98/13Zitiert von 1
- BGH, 19.10.2000 – IX ZB 69/00Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 – 9 K 403/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.